Praxis

Die praktische Mindestausbildung

Grundausbildung:

Die praktische Mindestausbildung beginnt mit der Grundausbildung und wird mit der besonderen Fahrausbildung (Sonderfahrten) abgeschlossen. Die Dauer der Grundausbildung ist abhängig von der Fertigkeit des Fahranfängers. Der Fahrlehrer erkennt, ob der Fahranfänger die notwendigen Voraussetzungen erfüllt oder nicht.

Nachdem die Grundausbildung abgeschlossen ist, und das Fahrzeug sicher beherrscht wird und der Fahrschüler auch schwierige Verkehrssituationen bewältigen kann wird mit den Sonderfahrten begonnen.

Der Fahrschüler muss die Mindestanzahl der Sonderfahrten absolvieren, unabhängig von seinem können.

Die Sonderfahrten unterteilen sich in:

  • Überlandfahrten (Fahren außerhalb geschlossener Ortschaft, mindestens 50 km am Stück)
  • Autobahnfahrten  (Fahren auf der Autobahn mit Fahrstreifenwechsel, Auf- und Abfahren und dem Befahren von Autobahnkreuzen)
  • Fahrten bei Dämmerung und Dunkelheit (Fahren bei Dämmerung oder Dunkelheit, hauptsächlich außerhalb geschlossener Ortschaft und in Städten) 


Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) begonnen wird!!!

 Mofa Mindestalter:15 Jahre 
 AM Mindestalter:16 Jahre 
 A1 Eingeschlossene Klasse:AM Mindestalter: 16 Jahre 
 A2 Eingeschlossene Klassen: AM, A1 Mindestalter:18 Jahre  
   Eingeschlossene Klasse:AM,A1,A2 Mindestalter:24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg                          
21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als   15 kW
20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2,nur praktische Prüfung erforderlich 
 B Eingeschlossene Klassen: AM, L Mindestalter:18 Jahre,17 Jahre bei begleitetem Fahren  
 BE Mindestalter:18 Jahre,17 Jahre bei begleitetem Fahren Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich  
 B96 Eingeschlossene Klassen:AM, L Mindestalter:18 Jahre,17 Jahre bei begleitetem Fahren Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse)   

C1  Mindestalter: 18 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich 
 C1E Eingeschlossene Klassen:BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden Mindestalter: 18 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse C1 erforderlich  
 C Eingeschlossene Klasse:C1 Mindestalter:21 Jahre18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich  
 CE  Eingeschlossene Klassen:BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D) Mindestalter:21 Jahre18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)  Vorbesitz Führerscheinklasse C erforderlich 
 D1   Mindestalter:21 Jahre18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich 
 D1E Eingeschlossene Klassen:BE und C1E bei Vorbesitz von C1 Mindestalter: 21 Jahre18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) Vorbesitz Führerscheinklasse D1 erforderlich 
 D Eingeschlossene Klasse:D1 Mindestalter:24 Jahre 23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich  
  DE Eingeschlossene Klassen:BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz Mindestalter:24 Jahre23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) Vorbesitz Führerscheinklasse D erforderlich 
 L Mindestalter:16 Jahre 
 T Eingeschlossene Klassen:AM, LMindestalter:  16 Jahre 

Anmerkungen:

1)Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf.

2)Zu den Klassen D1 und D1E: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. 

3)Zu den Klassen D und DE: Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)